Die Bewirtschaftung von Brachflächen unter Inanspruchnahme von EU-Fördermitteln zur Erfüllung damit zusammenhängender europarechtlicher Verpflichtungen (Cross Compliance) stellt eine, wenn auch eingeschränkte, Marktteilnahme dar, die als Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen zur Inanspruchnahme der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung berechtigt. So entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 5 K 793/20).
Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i. S. d. Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) sei eine Wirtschaftseinheit zur Erzeugung und Verwertung von Gütern oder Bereitstellung von Dienstleistungen anzusehen, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst seien und aufeinander abgestimmt planmäßig eingesetzt würden. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handele es sich um eine Zugmaschine im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG.
Das Merkmal “erkennbarer Auftritt am Markt” sei im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen. Denn im Rahmen der Flächenstilllegung würden gerade keine landwirtschaftlichen Produkte erzeugt, die am Markt angeboten werden könnten. Die Erbringung von Dienstleistungen sei maßgebend, die vor dem Hintergrund der auf europarechtlicher Grundlage erfolgten Gewährung von Agrarzahlungen auch gegen Entgelt erbracht würden. Die vom Landwirt auf Brachflächen erbrachten Dienstleistungen seien in der Erbringung der von ihm im Rahmen der sog. Cross Compliance auferlegten umweltschonenden Bewirtschaftungsmethoden zu sehen. Hier liege ein landwirtschaftlicher Betrieb des Klägers vor, mit dem die vorstehend beschriebenen Dienstleistungen erbracht würden. Die Steuerbefreiung für die landwirtschaftliche Zugmaschine sei daher rechtmäßig.
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